Praxis Dres. Rieke   

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Unsere Wirtschaft und unser Land leben vom Export. Das bedeutet jedoch, dass vielfach nicht einfach Güter reisen, sondern Mitarbeiter der Herstellerfirmen in den Tropen aufbauen, schulen, warten, reparieren oder beraten müssen. Auch der diplomatische Dienst, Austauschwissenschaftler und –lehrer, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und andere halten sich aus beruflicher Veranlassung in den Tropen auf. Die Aufgabe im ungewohnten Ambiente reizt - und doch bleibt die unabweisbare Gefahr, zeitweise am gesundheitlichen Risiko der Bevölkerung im Gastland teilzuhaben.

 

Daher hat man den Arbeitsaufenthalt im Ausland als Gefährdungssituation definiert und in Analogie zu vergleichbaren anderen berufsbedingten Gefahren zum Anlass einer berufsgenossenschaftlichen Vor- und Nachuntersuchung gemacht, so wie bei Bildschirm-, Hitze- und vielen anderen Risikoarbeitsplätzen ebenfalls. Man bezeichnet diese Regel als berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 35, der den "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" zu Thema hat.

 

Besondere gesundheitliche Gefährdungen ergeben sich im Ausland aus einer Vielzahl von Gründen. So können besonders belastende klimatische Einwirkungen bestehen, die von arktischen Temperaturen bei Reparaturen an einer Pipeline in Alaska über einen Sandsturm im Sahel bis zum andauernd feucht-heißen Regenwald im Amazonas-Gebiet reichen können. Dementsprechend unterschiedlich ist auch das Vorkommen verschiedener Krankheitsüberträger wie Moskitos, Wasserschnecken oder Zecken. Die Versorgung mit Trinkwasser und hygienisch einwandfreien Nahrungsmitteln ist in vielen Regionen ein Problem. Auch die Wohnbedingungen können sehr stark variieren und sind im Einzelfall oft vom ausreisenden Mitarbeiter noch nicht einzuschätzen. Sie reichen vom klimatisierten Einfamilienhaus bis zu ländlichen Lehrwerkstätten, von Wohncontainern in praller Sonne bis zum ungezieferbefallenen "Hotel", dem ein nahegelegenes Industrieansiedlungsgebiet zu unverhofftem Zustrom verhilft.

 

Auch bei Erkrankungen im Ausland können in entlegenen Gebieten erhebliche Versorgungsprobleme auftreten. Beispielhaft seien hier der Sicherheitsstandard von Operationen oder Bluttransfusionen oder auch die Betreuungsmöglichkeiten für einen Infarkt-Patienten genannt. Störanfällige Telekommunikationswege, wenig entwickelte Möglichkeiten zum Transport von Verletzten und stundenlange Fahrtzeiten auf schlechten Strassen sind häufig. Typisch ist auch, dass sich bei den beschriebenen Gefährdungen private und berufliche Veranlassung meist nicht trennen lassen.

 

Aus den genannten Gründen müssen Mitarbeiter vor und nach einem längeren beruflichen Auslandsaufenthalt untersucht und beraten werden. Ziele sind hier:

 

Klärung der Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit im Ausland
Klärung des gesundheitlichen Zustandes vor der Ausreise

Nach der Rückkehr Untersuchung auf mögliche gesundheitliche Folgen des Arbeitsaufenthaltes im Ausland unter Berücksichtigung im Ausland durchgemachter Krankheitsepisoden, besonders symptomarmer und besonders folgenschwerer Erkrankungen auch unter Hinweis auf die Begrenztheit einer solchen Untersuchung.

 

Die Durchführung dieser Untersuchungen ist ein Anrecht des (gewerblichen) Arbeitnehmers gegenüber seiner/ihrer entsendenden Firma. Aus medizinischer Sicht ist eine Beratung oder Untersuchung mitreisender Ehepartner oder Kinder natürlich ebenso notwendig wie die des Vertragsinhabers. In diesen Fällen bleibt die Verpflichtung zur Kostenübernahme des entsendenden Unternehmens  jedoch Sache der Vertragsgestaltung.

 

Zur Durchführung solcher Untersuchungen sind wir durch den berufsgenossenschaftlichen Landesverband ermächtigt.

 

Alle Personen, die in ein Land der genannten Zielgebiete entsandt werden, müssen vor der Ausreise durch einen ermächtigten Arzt beraten werden. Dabei stehen die klimatischen, hygienischen und regional-typischen Gefahren im Vordergrund. Führt die Reise in ein Malaria-Gebiet, so muss die Vermeidung von Mückenstichen und ggf. die vorbeugende Medikamenteneinnahme erörtert werden. Eine Überprüfung und Ergänzung des Impfschutzes ist natürlich besonders wichtig.

 

Wird der Arbeitnehmer erstmals ins Ausland entsandt oder liegt die letzte Nachuntersuchung mehr als ein Jahr zurück, so hat eine Erstuntersuchung (etwas ungenau meist "Tropentauglichkeitsuntersuchung" genannt) zu erfolgen, wenn

 

der Auslandsaufenthalt mehr als drei Monate dauert
bei mehrfachen Kurzreisen eine Gesamtdauer von drei Monaten pro Jahr erreicht wird oder
eine schlechte ärztliche Versorgung, wechselnde Einsatzorte, hohe Infektionsgefahr oder hohe Arbeitsbelastung im Ausland absehbar sind.

Eine Nachuntersuchung hat zu erfolgen

 
nach Rückkehr in all den Fällen, bei denen eine Erstuntersuchung erforderlich war,
bei fortgesetztem Auslandsaufenthalt im Abstand von jeweils zwei bis drei Jahren,
bei einem Wechsel in ein Einsatzland mit erheblich abweichenden Bedingungen,
bei mehrwöchiger Erkrankung,
auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Vermutung eines Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Auslandstätigkeit.

 

Die "Tropentauglichkeit" kann mit Bedingungen verknüpft werden, falls dies sinnvoll erscheint. So könnte bei Lungenerkrankungen der Einsatz in großen Höhen ausgeschlossen werden oder bei einer stabil eingestellten "Zuckerkrankheit"die rasche Erreichbarkeit medizinischer Hilfe den Einsatz nur in Großstädten erlauben.

 

Vielen ist die sorgfältige Durchuntersuchung vor und nach ihrem Auslandsaufenthalt mit besonderem Augenmerk auf tropenmedizinische Erkrankungen eine besondere Beruhigung, mit der sie sich viel leichter auf eine Zeit des Lebens und Arbeitens in den Tropen einstellen können.

Zur Durchführung einer solchen Untersuchung brauchen Sie

 

einen Termin
eine Kostenübernahmeerklärung des entsendenden Unternehmens
Ihren Impfausweis und Unterlagen über gravierende Erkrankungen oder wichtige Befunde in der Vorgeschichte.
Etwa 2 ˝ Std. Zeit.

 

   
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